Vereinssatzung

Präambel

Der Kino Comunale e.V. macht sich die Förderung des Mediums Film zur Aufgabe und zwar im weitesten Sinne. Er versteht sich als Alternative, Ergänzung und ausdrücklich nicht als Konkurrenz zum kommerziellen Kino, unterscheidet sich deshalb bewusst von diesem durch die Programmauswahl, die nicht an wirtschaftliche Gesichtspunkte gebunden ist.

Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Open End Kino Göppingen e.V. und hat seinen Sitz in Göppingen. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Aufgaben des Vereins

1. Der Verein hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.1 Die Verwirklichung eines kommunalen Kinos.

1.2 Die Durchführung anderer kultureller Veranstaltungen bei Bedarf.

2. Der Zweck nach den vorstehend genannten Aufgaben kann auch in Kooperation mit gleichinteressierten Gruppierungen und Personen erfüllt werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Gewährung angemessener Vergütungen für Dienstleistungen besonderen Vertrags bleibt vorbehalten.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die bereit sind, an der Verwirklichung des Zwecks des Vereins mitzuarbeiten.

2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

3. Die Mitgliedschaft endet durch:

3.1 Eine schriftliche Austrittserklärung ist jederzeit gegenüber dem Vorstand möglich.

3.2 Ausschluss

3.3 Tod

4. Der Ausschluss erfolgt durch 2/3 – Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes oder von fünf Mitgliedern. Er ist möglich bei grober Verletzung der Interessen des Vereins oder durch Handeln gegen seine Beschlüsse. Vor Ausschluss ist dem Mitglied die Möglichkeit zur Rechtfertigung zu geben.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1.1 Die Mitgliederversammlung

1.2 Der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Einberufung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen. Der Vorstand kann bei wichtigen Anlässen außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn 40% der Mitglieder dies schriftlich oder elektronisch unter Angabe von Gründen beantragen. Die Einberufung hat schriftlich oder elektronisch mindestens 14 Tage vor Beginn unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

2. Aufgaben

Die Mitgliederversammlung bestimmt die grundsätzlichen Linien der Arbeit des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

Wahl des Vorstandes auf zwei Jahre
Wahl zweier Kassenprüfer auf zwei Jahre
Entgegennahme des Jahres- und Finanzberichtes des Vorstandes sowie des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstandes
Ausschluss von Mitgliedern
Festsetzung des Mitgliederbeitrages
Beschlussfassung über die Einstellung und Entlassung sowie Festlegung des Aufgabenbereichs und der Befugnisse haupt- und ehrenamtlicher Mitarbeiter
Auflösung des Vereins

3. Beschlussfassung und Protokollierung

3.1 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind und zuvor ordnungsgemäß eingeladen wurde. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder.

3.2 Bei Beschlussunfähigkeit ist eine weitere Mitgliederversammlung innerhalb drei Wochen einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

3.3 Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern nicht die Satzung eine andere Mehrheit vorsieht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

3.4 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

dem/der Vorsitzenden
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
dem/der Kassier/in
– dem/der stellvertretenden Kassier/in

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassierer/-in. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und verwaltet das Vereinsvermögen.

4. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und sorgt für deren Ausführung.

5. Die Wahl des Vorstandes erfolgt einzeln. Die Vorstandsmitglieder sind gewählt, wenn sie im ersten oder zweiten Wahlgang die absolute 2/3 – Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten. Im dritten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit.

6. Der gesamte Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes können jederzeit von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit abgewählt werden. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.

7. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Vorstandsbeschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 10 Satzungsänderung

1. Der Antrag auf eine Satzungsänderung ist beim Vorstand schriftlich einzureichen und den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

2. Ein Antrag auf eine Satzungsänderung kann entweder vom Vorstand oder von mindestens 40 % der Mitglieder des Vereins gestellt werden.

3. Der Beschluss über die Satzungsänderung bedarf der 2/3 – Mehrheit aller anwesenden eingetragenen Mitglieder.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie ist beschlussfähig, wenn 3/4 der Mitglieder anwesend sind.

2. Zur Wirksamkeit der Auflösung ist die 2/3 – Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.

3. Ist die außerordentliche Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb einer Woche unter Einhaltung einer 14-tägigen Ladungsfrist eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

4. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die VHS Göppingen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 12 Gültigkeit der Satzung

Diese Satzung tritt mit dem Eintrag ins Vereinsregister in Kraft und wird beim Amtsgericht Göppingen hinterlegt.

Satzung nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung am 23.2.2012 mit
vom AG geforderten Änderungen in § 7 Ziffer 1 und § 10 Ziffer 2